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Anleitung

Quellensteuer zurückfordern

Der Sockel bis zum Abkommenssatz kommt über das Formular DA-1 mit der Steuererklärung zurück. Der Betrag darüber kommt zu niemandem zurück — ausser du beantragst ihn im Quellenstaat selbst.

Entwurf — noch nicht geprüft

Diese Wege sind aus den Merkblättern der ESTV und der ausländischen Behörden zusammengetragen und noch nicht durch einen eingereichten Antrag bestätigt. Massgebend ist das amtliche Formular, nicht diese Seite.

Solange dieser Hinweis steht, ist die Seite von der Suche ausgenommen. Richte dich nicht nach diesen Angaben, sondern nach der amtlichen Quelle unten.

Worum es überhaupt geht

Italien behält auf Dividenden 26 % ein, das Abkommen mit der Schweiz lässt Italien 15 %. Diese 15 % rechnest du über das Formular DA-1 an die Schweizer Steuer an. Die restlichen 11 % holt niemand — sie stehen nicht einmal im Steuerauszug. Nach Ablauf der Frist sind sie endgültig weg.

Ob sich der Aufwand lohnt, hängt am Betrag. Unter etwa 25 Franken kosten Formular, Beilagen und Porto mehr, als zurückkommt.

Österreich

27.5 % einbehalten, 15.0 % bleiben dem Staat — 12.5 % rückforderbar

Formular
DIAG (Web-Formular) mit ZS-QU1
Frist
5 Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres
Einreichen bei
das Finanzamt für Grossbetriebe, Postfach 251, 1000 Wien
Ausfertigungen
1, datiert und unterschrieben
Auszufüllen in
EUR

Schritt für Schritt

  1. 1.Warten, bis das Jahr der Einbehaltung abgelaufen ist. Ein früher gestellter Antrag ist unzulässig — Österreich nimmt ihn erst ab dem 1. Januar des Folgejahres entgegen.
  2. 2.Das Web-Formular DIAG beim österreichischen Finanzministerium ausfüllen und elektronisch übermitteln. Diese Vorausmeldung ist seit 2019 zwingend; ohne sie wird der Papierantrag nicht bearbeitet.
  3. 3.Den Antrag ausdrucken, unterschreiben und die Übermittlungsbestätigung mit der Transaktionsnummer beilegen.
  4. 4.Die Ansässigkeitsbescheinigung auf Formular ZS-QU1 bei der eigenen kantonalen Steuerverwaltung einholen.
  5. 5.Alles zusammen per Post an das Finanzamt für Grossbetriebe, Postfach 251, 1000 Wien. Fax ist nicht zulässig.

Was das Formular sonst noch verlangt

Diese Angaben stehen in keinem Steuerauszug — sie musst du heraussuchen, bevor du anfängst.

  • ABZ-Nummer (wird beim ersten Antrag vergeben)
  • Transaktionsnummer der elektronischen Vorausmeldung
  • Stückzahl am Ausschüttungstag

Beilagen

  • Übermittlungsbestätigung der Vorausmeldung mit Transaktionsnummer.
  • Ansässigkeitsbescheinigung ZS-QU1 der kantonalen Steuerverwaltung.
  • Dividendenabrechnung der Bank je Fälligkeit.
  • Bestätigung der Depotbank über den Steuerabzug.

Zwei Besonderheiten: Der Antrag ist erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig, und beim ersten Mal wird eine ABZ-Nummer vergeben, die in allen späteren Anträgen anzugeben ist. Die Frist von fünf Jahren (§ 240 Abs. 3 BAO) ist eine Ausschlussfrist und nicht verlängerbar.

Belgien

30.0 % einbehalten, 15.0 % bleiben dem Staat — 15.0 % rückforderbar

Formular
276 Div.-Aut.
Frist
5 Jahre ab dem 1. Januar des Zahlungsjahres
Einreichen bei
die belgische Steuerverwaltung (Erstattung Mobiliensteuervorabzug)
Ausfertigungen
1, datiert und unterschrieben
Auszufüllen in
EUR

Schritt für Schritt

  1. 1.Formular 276 Div.-Aut. am Bildschirm ausfüllen — von Hand ausgefüllte Formulare werden nicht angenommen.
  2. 2.Die Ansässigkeitsbescheinigung im Formular von der eigenen kantonalen Steuerverwaltung bestätigen lassen.
  3. 3.Die Belege beilegen, aus denen der Steuerabzug hervorgeht (Inkassobordereaux der Coupons oder Dividendenabrechnungen).
  4. 4.Den Antrag nach den Anweisungen der belgischen Steuerverwaltung einreichen; die Wegleitung dazu steht auf deren Seite.

Was das Formular sonst noch verlangt

Diese Angaben stehen in keinem Steuerauszug — sie musst du heraussuchen, bevor du anfängst.

  • Stückzahl am Ausschüttungstag
  • Belgische Kennnummer der ausschüttenden Gesellschaft, falls bekannt

Beilagen

  • Inkassobordereaux der Coupons oder Dividendenabrechnungen, aus denen der Abzug hervorgeht.
  • Bestätigung der Depotbank über den Steuerabzug.
  • Ansässigkeitsbescheinigung der kantonalen Steuerverwaltung (Abschnitt im Formular).

Die Frist läuft ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die Dividende gezahlt wurde — nicht ab dem Zahltag und nicht ab Jahresende. Für eine Ausschüttung 2025 endet sie am 31.12.2029. Das Ergänzungsblatt R-Ba brauchen nur juristische Personen und Personengesellschaften, nicht Privatpersonen. Besser als die Rückerstattung ist die Herabsetzung vorab: Ein Antrag vor Fälligkeit erlaubt dem belgischen Schuldner, gleich den Abkommenssatz anzuwenden.

Deutschland

26.4 % einbehalten, 15.0 % bleiben dem Staat — 11.4 % rückforderbar

Formular
Antrag nach § 50c Abs. 3 EStG
Frist
4 Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres
Einreichen bei
das Bundeszentralamt für Steuern, elektronisch
Ausfertigungen
elektronisch, kein Papierformular
Auszufüllen in
EUR

Schritt für Schritt

  1. 1.Im BZSt-Online-Portal (BOP) registrieren. Das ist eine einmalige Anmeldung mit Zertifikat und dauert einige Tage — vor der Frist erledigen, nicht danach.
  2. 2.Den Antrag nach § 50c EStG im Portal ausfüllen. Ein Papierformular gibt es für diesen Weg nicht mehr.
  3. 3.Die Belege elektronisch anhängen: Dividendenabrechnungen und die Ansässigkeitsbescheinigung der kantonalen Steuerverwaltung.
  4. 4.Die Ansässigkeitsbescheinigung vorher bei der eigenen kantonalen Steuerverwaltung holen — sie wird als Beleg gebraucht, nicht als Stempel auf einem Formular.

Was das Formular sonst noch verlangt

Diese Angaben stehen in keinem Steuerauszug — sie musst du heraussuchen, bevor du anfängst.

  • Steuernummer oder Identifikationsnummer beim BZSt
  • Zugangsdaten zum BZSt-Online-Portal (BOP)
  • Stückzahl am Ausschüttungstag

Beilagen

  • Dividendenabrechnung der Bank je Fälligkeit.
  • Bestätigung der Depotbank über den Steuerabzug.
  • Ansässigkeitsbescheinigung der kantonalen Steuerverwaltung.

Die Frist läuft anders als bei den meisten Ländern: vier Jahre ab **Ablauf des Kalenderjahres**, in dem die Erträge zugeflossen sind, und sie endet nicht vor Ablauf eines Jahres nach Zahlung der Steuer (§ 50c Abs. 3 Satz 2 EStG). Für eine Dividende vom Mai 2025 ist damit der 31.12.2029 massgebend, nicht der Mai 2029.

Italien

26.0 % einbehalten, 15.0 % bleiben dem Staat — 11.0 % rückforderbar

Formular
R/CH-I/1a
Frist
4 Jahre ab dem Steuerabzug
Einreichen bei
die kantonale Steuerverwaltung am Wohnsitz
Ausfertigungen
3, datiert und unterschrieben
Auszufüllen in
EUR

Schritt für Schritt

  1. 1.Drei Exemplare ausfüllen, datieren und unterschreiben — dazu eine vierte Kopie für die eigenen Unterlagen.
  2. 2.Alle drei bei der kantonalen Steuerverwaltung am Wohnsitz einreichen. Sie bestätigt die Ansässigkeit, behält Exemplar 2 und schickt 1 und 3 weiter.
  3. 3.Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Rückerstattung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, setzt ihr Visum darunter.
  4. 4.Exemplar 1 kommt zu dir zurück. Diesen letzten Schritt macht niemand für dich: Du schickst es selbst an das Centro Operativo dell'Agenzia delle Entrate, via Rio Sparto 21, 65100 Pescara, Italien.

Was das Formular sonst noch verlangt

Diese Angaben stehen in keinem Steuerauszug — sie musst du heraussuchen, bevor du anfängst.

  • Steuerkennnummer (codice fiscale) der Gesellschaft
  • Firmendomizil der Gesellschaft
  • Mit der Auszahlung betraute Kasse (Zahlstelle)
  • Geschäftsjahr, dem die Dividende zuzuordnen ist
  • Datum des Dividendenbezugs
  • Stückzahl am Ausschüttungstag
  • Dividende je Aktie vor Steuerabzug

Beilagen

  • Dividendenabrechnung der Bank je Fälligkeit — sie belegt den tatsächlichen Einbehalt.
  • Bestätigung der Depotbank über den Steuerabzug.
  • Wohnsitzbestätigung der kantonalen Steuerverwaltung (wird beim Einreichen auf dem Formular angebracht).

Italien zieht vom Rückerstattungsbetrag eine Stempelabgabe («bollo») ab. Das Formular ist zweisprachig italienisch/deutsch und kann auch für die Herabsetzung an der Quelle verwendet werden — die funktioniert erfahrungsgemäss besser als die nachträgliche Rückerstattung.

Schweden

30.0 % einbehalten, 15.0 % bleiben dem Staat — 15.0 % rückforderbar

Formular
R-SKV 3742
Frist
5 Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres
Einreichen bei
die kantonale Steuerverwaltung am Wohnsitz
Ausfertigungen
3, datiert und unterschrieben
Auszufüllen in
SEK

Schritt für Schritt

  1. 1.Formular R-SKV 3742 in drei Ausfertigungen ausfüllen, datieren und unterschreiben.
  2. 2.Alle drei bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde einreichen. Sie bescheinigt den Antrag.
  3. 3.Die kantonale Behörde übermittelt zwei Kopien der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Ab hier läuft es verwaltungsintern weiter — anders als bei Italien musst du nichts selbst ins Ausland schicken.
  4. 4.Die Rückerstattung kommt von der schwedischen Steuerbehörde (Skatteverket).

Was das Formular sonst noch verlangt

Diese Angaben stehen in keinem Steuerauszug — sie musst du heraussuchen, bevor du anfängst.

  • Stückzahl am Ausschüttungstag
  • Schwedisches Konto oder IBAN für die Auszahlung

Beilagen

  • Belege, aus denen die Quellensteuerabzüge hervorgehen — die Dividendenabrechnung der Bank je Fälligkeit.
  • Bestätigung der Depotbank über den Steuerabzug.

Die Frist ist mit fünf Jahren ab Ablauf des Kalenderjahres grosszügiger als bei den meisten Ländern — es lohnt sich, mehrere Jahre zusammen einzureichen. Schweden behält 30 % ein und lässt sich davon 15 % anrechnen; die anderen 15 % sind der Antrag. Skatteverket kann weitere Beweismittel einholen.

Noch ohne Anleitung

Aus diesen Ländern wäre ebenfalls etwas zurückzuholen — der Weg dorthin ist hier aber noch nicht beschrieben. Ein halb recherchiertes Verfahren wäre schlechter als keines: Es kostet Arbeit und endet mit einem zurückgewiesenen Antrag.

  • Dänemark12.0 % rückforderbar
  • Kanada10.0 % rückforderbar
  • Norwegen10.0 % rückforderbar
  • Japan5.3 % rückforderbar
  • Spanien4.0 % rückforderbar

Was du in der Zwischenzeit tun kannst

  • Der Sockel bis zum Abkommenssatz kommt unabhängig davon zurück — über das DA-1 mit der Steuererklärung. Dafür braucht es keinen Antrag im Quellenstaat und keine Anleitung von dieser Seite.
  • Die Frist des Quellenstaats läuft weiter, ob hier ein Weg steht oder nicht. Sie beginnt mit der Zahlung, nicht mit dem Tag, an dem du davon erfährst.
  • Heb auf, was ein Antrag später verlangt: die Dividendenabrechnung der Bank je Fälligkeit und die Bestätigung der Depotbank über den Steuerabzug. Ohne einen Beleg über den tatsächlichen Einbehalt nimmt keine ausländische Behörde einen Antrag an.

Nicht in dieser Liste: Australien, Irland, Vereinigte Staaten. Dort steht der gesetzliche Satz zwar über dem Abkommenssatz, im Regelfall wird aber schon an der Quelle entlastet. Die Differenz liegt dann nicht herum — sie wurde nie einbehalten.

  • Australien: statt 30.0 % werden im Regelfall 0.0 % einbehalten — es gibt weder etwas zurückzufordern noch etwas anzurechnen.
  • Irland: statt 25.0 % werden im Regelfall 0.0 % einbehalten — es gibt weder etwas zurückzufordern noch etwas anzurechnen.
  • Vereinigte Staaten: statt 30.0 % werden im Regelfall 15.0 % einbehalten — genau der Abkommenssatz, den das DA-1 anrechnet.

Woran das hängt, steht je Land in der Länderübersicht.

Was das nicht ist

Diese Seite ist eine Vorbereitungshilfe, keine Steuerberatung und keine Einreichung. Das amtliche Formular und die Angaben darin verantwortet die antragstellende Person. Bei grösseren Beträgen oder unklaren Fällen lohnt der Gang zu einer Fachperson mehr als jede Anleitung.