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Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel — die fünf Kriterien

Private Kursgewinne sind steuerfrei — bis sie es nicht mehr sind. Die fünf Kriterien des Kreisschreibens Nr. 36 im Wortlaut.

· 9 Min. Lesezeit

Wer in der Schweiz privat Wertschriften kauft und später verkauft, zahlt auf den Kursgewinn keine Einkommenssteuer. Das ist kein Schlupfloch, sondern der Gesetzestext: Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG).

Es gibt eine Ausnahme, und sie ist die Stelle, an der aus steuerfrei steuerpflichtig wird, ohne dass sich am Depot etwas geändert hätte: Wer mit Wertschriften eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, hält kein Privatvermögen mehr, sondern Geschäftsvermögen — und Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen sind steuerbares Einkommen (Art. 18 Abs. 2 DBG). Umgangssprachlich heisst das gewerbsmässiger Wertschriftenhandel.

Wo diese Grenze verläuft, steht im Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012. Was hier folgt, ist dessen Inhalt — die Kriterien im Wortlaut, danach jeweils, was sie im Alltag bedeuten.

Die gute Nachricht zuerst

Das Kreisschreiben ist kein Fangnetz, sondern das Gegenteil: ein Werkzeug, mit dem man den Verdacht ausschliessen kann. Es beschreibt eine Vorprüfung mit fünf Kriterien, und wer sie alle erfüllt, ist damit durch.

Die Steuerbehörden gehen in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung bzw. von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen aus, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind.

Kumulativ heisst: alle fünf, nicht vier von fünf. Wer sie alle einhält, braucht sich mit dem Rest dieses Artikels nicht zu beschäftigen. Das trifft auf die allermeisten zu, die regelmässig einen ETF kaufen und liegen lassen.

Die fünf Kriterien der Vorprüfung

1. Haltedauer

Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate.

Gemeint sind die verkauften Titel. Was im Depot liegen bleibt, hat keine Haltedauer im Sinne dieser Prüfung — das Kriterium misst, wie lange du das behalten hast, was du wieder abgestossen hast.

Der Wortlaut steht in der Mehrzahl. Wie eine einzelne kurz gehaltene Position neben zwanzig langfristigen gewichtet wird, sagt das Kreisschreiben nicht. Diese Frage beantwortet nur das kantonale Steueramt.

2. Transaktionsvolumen im Verhältnis zum Vermögen

Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.

Zwei Dinge daran werden regelmässig übersehen.

Käufe und Verkäufe werden addiert, nicht verrechnet. Wer für 50'000 Franken kauft und dieselbe Position später für 55'000 verkauft, hat damit 105'000 Franken Transaktionsvolumen erzeugt, nicht 5'000.

Der Nenner enthält auch das Bargeld. Verglichen wird mit dem Wertschriften- und Guthabenbestand am Anfang des Jahres. Wer neben dem Depot ein Konto führt, hat eine höhere Schwelle als jemand mit gleich grossem Depot und leerem Konto.

Ein Beispiel: Depot und Konto stehen am 1. Januar zusammen bei 100'000 Franken. Dann bleiben Käufe und Verkäufe bis zusammengerechnet 500'000 Franken innerhalb des Kriteriums.

3. Kapitalgewinne im Verhältnis zu den Einkünften

Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50 % des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.

Der erste Satz zielt auf jemanden, der vom Handel lebt. Der zweite macht daraus eine Rechnung — und die kann auch jemanden treffen, der nichts anders gemacht hat als sonst: ein sehr gutes Börsenjahr, ein Teilzeitpensum, ein grosser Verkauf, und die Hälfte ist überschritten.

Was genau als Reineinkommen zählt, richtet sich nach der Steuererklärung; das Kreisschreiben definiert den Begriff nicht weiter.

4. Fremdfinanzierung

Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.

Das ist das Kriterium mit dem meisten Gewicht. Das Kreisschreiben hält ausdrücklich fest, als stärkstes Indiz des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels gelte der Einsatz fremder Mittel — es beruft sich dafür auf die Beratungen im Ständerat von 1999.

Gemeint sind Lombardkredit und Margin. Welche Schuldzinsen dabei überhaupt zum Depot gehören, richtet sich laut Kreisschreiben nach der nachgewiesenen Verwendung der fremden Mittel; fehlt dieser Nachweis, wird nach dem Verhältnis der Aktiven proportional aufgeteilt. Wer also mehrere Schulden hat und nicht belegen kann, wofür er sie aufgenommen hat, bestimmt nicht selbst, welcher Anteil davon am Wertschriftendepot hängt.

Auch das steht dort: Wer auf den Schuldzinsenabzug verzichtet, macht die fremdfinanzierten Wertschriften damit nicht automatisch zu Privatvermögen.

5. Derivate

Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

Erlaubt ist die Versicherung, nicht die Wette. Ein Put auf eine Position, die man tatsächlich hält, ist Absicherung. Optionen auf etwas, das man nicht besitzt, sind es nicht.

Zur Einordnung: Futures und Derivate zählen im Sinne des Kreisschreibens selbst zu den Wertschriften. Daraus folgt, dass ihre Kaufpreise und Verkaufserlöse auch in das Transaktionsvolumen von Kriterium 2 eingehen — ausdrücklich steht dieser Schluss dort nicht.

Wenn ein Kriterium nicht erfüllt ist

Hier steht im Netz oft Falsches — nämlich, man sei dann gewerbsmässiger Händler. Das Kreisschreiben sagt das Gegenteil:

Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, liegt nicht zwingend gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor, sondern es ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen, ob private Vermögensverwaltung oder selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.

Ein gerissenes Kriterium beendet also nur die Abkürzung. Danach wird der ganze Fall angeschaut, und zwar mit dieser Gewichtung:

GewichtWorauf geschaut wird
Im VordergrundHöhe des Transaktionsvolumens (Häufigkeit der Geschäfte und kurze Besitzdauer)
Im VordergrundEinsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
Im VordergrundEinsatz von Derivaten — spekulativ, sobald er über die Absicherung hinausgeht
Untergeordnetdie systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens
Untergeordnetenger Zusammenhang mit dem Beruf, Einsatz spezieller Fachkenntnisse

Die beiden unteren Zeilen hat das Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 23. Oktober 2009 (2C_868/2008) zurückgestuft: Sie begründen für sich allein keine selbständige Erwerbstätigkeit, verstärken aber den Befund, wenn eines der vorderen Kriterien erfüllt ist. Wer beruflich mit Finanzen zu tun hat, wird davon also nicht zum Händler — es kommt aber dazu, wenn ohnehin etwas anderes auffällt.

Drei Punkte aus derselben Passage, die selten irgendwo stehen:

  • Eine einzige Transaktion kann genügen. Das Kreisschreiben verweist auf Bundesgerichtsentscheide, in denen schon ein einzelnes Geschäft zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit führte.
  • Ein Vermögensverwalter schützt nicht. Ob du selbst handelst oder eine bevollmächtigte Person das für dich tut, ist unerheblich: Deren Verhalten wird dir zugerechnet.
  • Beurteilt wird beim Verkauf. Erst dann sind alle Umstände bekannt, auf die es ankommt — und beurteilt wird je Steuerperiode, nicht ein für alle Mal.

Was es kostet, und was es einbringt

Gewerbsmässig ist nicht in jeder Hinsicht schlechter. Die Kehrseite der Steuerpflicht ist der Abzug:

PrivatvermögenGeschäftsvermögen
Kursgewinnsteuerfreisteuerbares Einkommen
Kursverluststeuerlich unbeachtlichabziehbar (Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG)
Schuldzinsenabziehbar bis Bruttovermögensertrag plus 50'000 Frankenunbeschränkt abziehbar
Aufzeichnungenkeine besonderenAufstellungen über Aktiven, Passiven, Einnahmen und Ausgaben (Art. 125 Abs. 2 DBG)
AHVkeine BeiträgeBeiträge auf dem Gewinn

Der steuerbare Gewinn ist dabei die positive Differenz zwischen Veräusserungserlös und Gestehungskosten, abzüglich der Kosten der Veräusserung. Ein Satz daraus ist teurer als er klingt: Der Nachweis der Gestehungskosten obliegt dem Steuerpflichtigen. Wer seine Kaufpreise nicht mehr hat, versteuert im Zweifel mehr Gewinn, als er gemacht hat — der häufigste Weg, sie zu verlieren, ist ein Depotübertrag.

Die AHV-Zeile stammt nicht aus dem Kreisschreiben, sondern aus dem AHV-Recht: Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist beitragspflichtig. Wie hoch der Beitrag ausfällt, rechnet die Ausgleichskasse.

Was in deinen eigenen Daten steht

Zwei der fünf Kriterien sind reine Arithmetik auf der eigenen Transaktionsliste — dafür braucht es keine Beratung, nur die Zahlen:

  1. Haltedauer. Für jede im Jahr verkaufte Position: Kaufdatum gegen Verkaufsdatum. Liegen überall mindestens sechs Monate dazwischen, ist Kriterium 1 erfüllt.
  2. Umschlagsfaktor. Alle Kaufpreise und alle Verkaufserlöse des Kalenderjahres addieren, durch den Wertschriften- und Guthabenbestand am
    1. Januar teilen. Ergibt das höchstens fünf, ist Kriterium 2 erfüllt.

Die Anwendung liest Käufe und Verkäufe mit Datum aus den Bankauszügen ein und führt sie als Aktivitäten mit. Eine fertige Anzeige «Haltedauer» oder «Umschlagsfaktor» gibt es dort heute nicht; die beiden Zahlen lassen sich aber aus derselben Liste von Hand bilden. Für die Steuererklärung selbst ist ohnehin das Wertschriftenverzeichnis der Ort, an dem die Positionen zusammenkommen.

Kryptowährungen kommen im Kreisschreiben Nr. 36 nicht vor: Es spricht von Wertschriften und rechnet dazu Wertpapiere, Wertrechte, Futures und Derivate. Was für Krypto in der Steuererklärung gilt, steht in Krypto in der Steuererklärung.

Eine verbindliche Auskunft gibt es nicht immer

Naheliegend wäre, vorher beim Steueramt nachzufragen. Das geht, aber nicht immer mit dem gewünschten Ergebnis. Das Kreisschreiben selbst schränkt ein: Weil sich Haltedauer, Zeitpunkt und Anzahl der Transaktionen im Voraus kaum verbindlich festlegen lassen, seien die Steuerbehörden «nur in eindeutigen Fällen» in der Lage, dazu verbindliche Rechtsauskünfte zu geben.

Ein Sonderfall am Rand, der oft überrascht: Bei geerbten Wertschriften läuft die steuerliche Qualifikation des Erblassers weiter. Wer ein Depot erbt, das Geschäftsvermögen war, erbt diese Einordnung mit.

Das ist keine Steuerberatung

Bei diesem Thema ist der Satz keine Floskel, sondern die Rechtslage. Das Kreisschreiben ist eine Verwaltungsanweisung zur direkten Bundessteuer und stützt sich auf die Rechtsprechung bis zum 31. Dezember 2011. Die Einschätzung im Einzelfall nimmt das kantonale Steueramt vor, auf Grund sämtlicher Umstände — und, wie oben zitiert, ausdrücklich nicht schematisch.

Wer eines der fünf Kriterien reisst und Beträge im Spiel hat, die weh tun, klärt das mit dem Steueramt oder einer Fachperson, nicht mit einem Artikel.

Was hier bewusst fehlt: ein AHV-Beitragssatz (wir haben ihn nicht aus erster Hand belegt), kantonale Besonderheiten und Zahlenbeispiele zu einer Gesamtwürdigung. Was nicht im Kreisschreiben steht, steht auch nicht hier.


Quellen. Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 36 «Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel» vom 27. Juli 2012 (1-036-D-2012-d); alle wörtlichen Zitate stammen aus Ziffer 1, 2.3, 3, 4.3, 4.4 und 5 dieses Dokuments: PDF der ESTV, verzeichnet unter Kreisschreiben zur direkten Bundessteuer. Es ersetzt das Kreisschreiben Nr. 8 vom 21. Juni 2005. Gesetzesstellen: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), Art. 16, 18, 27, 33 und 125. Abgerufen am 27. August 2026.

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