Verrechnungssteuer zurückholen — und wann der Anspruch verfällt
35 % auf jedem Schweizer Ertrag, vollständig rückforderbar — über das Wertschriftenverzeichnis. Und die zwei Fristen, an denen es Geld kostet.
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Von jeder Dividende einer Schweizer Gesellschaft fehlen 35 Prozent, bevor das Geld auf deinem Konto ankommt. Dasselbe passiert mit den Zinsen deines Sparkontos. Das ist weder ein Fehler deiner Bank noch etwas, das sie ändern könnte: Das Gesetz verpflichtet den Schuldner, die Leistung um den Steuerbetrag zu kürzen, und erklärt jede Abmachung dagegen ausdrücklich für nichtig (Art. 14 Abs. 1 VStG).
Weg ist das Geld deswegen nicht. Es ist ein Pfand, und du bekommst es vollständig zurück — wenn du eine Sache tust. Tust du sie nicht, ist es tatsächlich weg, und zwar endgültig.
Dieser Text sagt, was die Verrechnungssteuer ist, wie du sie zurückholst, wo die zwei Fristen liegen, die man leicht verwechselt, und warum sie mit der ausländischen Quellensteuer nichts zu tun hat.
Jede Zahl unten steht im Gesetz und ist mit Artikel genannt. Der Quellenblock am Ende nennt die Fassung, gegen die geprüft wurde. Was sich dort nicht belegen liess, steht unter «Was offen bleibt» — und nicht im Fliesstext.
Was sie ist
Der Bund erhebt eine Steuer von 35 Prozent auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VStG). Abgezogen wird sie nicht von dir, sondern von dem, der zahlt: Steuerpflichtig ist der Schuldner der Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG). Die Gesellschaft überweist also 65 Prozent an dich und 35 Prozent an die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Gegenstand sind, verkürzt auf das, was ein Privatanleger hat (Art. 4 Abs. 1 VStG):
Das entscheidende Wort ist Inländer. Nicht wo du das Papier gekauft hast zählt, sondern wo der Schuldner sitzt. Eine Nestlé-Dividende trägt Verrechnungssteuer, auch wenn sie über einen Broker in Amsterdam kommt; eine Apple-Dividende trägt keine, auch wenn sie über eine Schweizer Bank kommt. Was bei Apple abgezogen wird, ist etwas ganz anderes — dazu unten mehr.
Die Ausnahme, die viele betrifft: Zinsen von Kundenguthaben sind von der Steuer ausgenommen, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VStG). Wer auf seinem Sparkonto 140 Franken Zins bekommt, sieht deshalb keinen Abzug. Wer 240 bekommt, sieht ihn auf den ganzen Betrag: Die Ausnahme fällt weg, sie schneidet nicht die ersten 200 Franken heraus.
Warum es sie gibt
Das Gesetz sagt es im ersten Artikel selbst: Der Bund erhebt die Steuer — und erstattet sie dem Empfänger der gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes zurück (Art. 1 VStG). Wer aber Einkünfte, die mit der Verrechnungssteuer belastet sind, der Steuerbehörde entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung (Art. 23 Abs. 1 VStG).
Aus diesen zwei Sätzen ergibt sich der ganze Mechanismus: Die Verrechnungssteuer kostet den, der deklariert, nichts. Sie kostet den, der schweigt, 35 Prozent seiner Erträge. Sie ist ein Pfand auf die Ehrlichkeit, kein Beitrag an den Staat.
Ganz gratis ist das Pfand allerdings nicht. Der Abzug passiert bei Fälligkeit (Art. 12 Abs. 1 VStG), zurück kommt das Geld frühestens im Jahr darauf — und die zu verrechnenden oder zurückzuerstattenden Beträge werden nicht verzinst (Art. 31 Abs. 4 VStG). Du gibst dem Bund also für gut ein Jahr ein zinsloses Darlehen. Das ist der Preis des Verfahrens, und er ist der einzige.
Ein Jahr, durchgerechnet
Ein erfundener, aber vollständig nachrechenbarer Fall: 120 Aktien einer Schweizer Gesellschaft mit 3.20 Franken Bruttodividende je Aktie, dazu ein Sparkonto bei einer Schweizer Bank mit 240.00 Franken Zins im Jahr.
Ins Wertschriftenverzeichnis gehören die 624.00, nicht die 405.60. Auf diese 624.00 zahlst du Einkommenssteuer, und die 218.40 bekommst du zurück — verrechnet mit deinen Kantons- und Gemeindesteuern, der Überschuss in bar (Art. 31 Abs. 1 VStG).
Was passiert, wenn jemand stattdessen den Betrag einträgt, der auf dem Konto angekommen ist? Er deklariert 218.40 zu wenig Einkommen und spart dadurch Einkommenssteuer — bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 25 Prozent sind das 54.60. Zurück bekommt er auf den nicht deklarierten Teil nichts:
gespart an Einkommenssteuer (25 % von 218.40) 54.60
verlorene Rückerstattung 218.40
Verlust 163.80
Der Grenzsteuersatz von 25 Prozent ist hier eine Annahme, keine Messung — deiner ist ein anderer. Die Richtung ändert sich dadurch nicht: Solange dein Grenzsteuersatz unter 100 Prozent liegt, ist das Weglassen ein Verlustgeschäft. Das ist der Grund, warum in diesem Wissensbereich überall «brutto» steht, wo es um Erträge geht.
Wie du sie zurückholst
Nicht mit einem eigenen Formular an den Bund. Der Rückerstattungsantrag ist der zuständigen Behörde auf dem amtlichen Formular einzureichen (Art. 68 Abs. 1 VStV); die Formulare geben die Kantone heraus, mit Genehmigung der ESTV (Art. 67 Abs. 2 VStV). Zuständig ist für natürliche Personen die Steuerbehörde des Kantons, in dem du am Ende des Kalenderjahres Wohnsitz hattest (Art. 30 Abs. 1 VStG).
Und das Gesetz nennt den bequemen Weg ausdrücklich: Wird der Antrag mit der kantonalen Steuererklärung gestellt, so wird mit den im gleichen Jahr zu entrichtenden Kantons- oder Gemeindesteuern verrechnet (Art. 31 Abs. 3 VStG). In der Praxis ist dieses Formular das Wertschriftenverzeichnis — du füllst es aus, und der Antrag ist damit gestellt. Wie man es ausfüllt, steht Schritt für Schritt in Wie fülle ich das Wertschriftenverzeichnis aus?.
Drei Voraussetzungen stehen im Gesetz, und alle drei sind für einen Anleger mit Wohnsitz in der Schweiz normalerweise erfüllt:
- Du musstest bei Fälligkeit der Leistung das Recht zur Nutzung des Vermögenswertes haben, der den Ertrag abwirft (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG).
- Du musstest bei Fälligkeit Wohnsitz im Inland haben (Art. 22 Abs. 1 VStG).
- Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem die Leistung fällig wurde (Art. 29 Abs. 2 VStG) — deshalb im Frühling für das Vorjahr und nicht früher.
Den Beleg dafür, dass überhaupt etwas abgezogen wurde, schuldet dir der Zahler: Er hat dir die zur Geltendmachung nötigen Angaben zu machen und auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen (Art. 14 Abs. 2 VStG). Bei einer Schweizer Bank ist das der Steuerauszug — was darin steht, steht Feld für Feld in Der Steuerauszug, Feld für Feld. Liefert dein Anbieter keinen, führt der Weg über die vier Angaben von Hand.
Die zwei Fristen, die man verwechselt
Hier kostet es wirklich Geld, und zwar deshalb, weil es zwei Arten gibt, den Anspruch zu verlieren. Sie hängen nicht zusammen, und die eine schützt nicht vor der anderen.
Erstens: drei Jahre, dann erlischt der Anspruch
Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist (Art. 32 Abs. 1 VStG). Gezählt wird ab dem Ende des Jahres, nicht ab dem Zahltag:
Wer eine Steuererklärung fristgerecht einreicht, hält diese Frist automatisch ein. Interessant wird sie für zurückliegende Jahre: Eine Dividende von 2024, die nie deklariert wurde, lässt sich bis Ende 2027 noch geltend machen — sofern Punkt zwei nicht dagegen steht.
Ein Sonderfall der Vollständigkeit halber: Wird die Steuer erst aufgrund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt und ist die Dreijahresfrist bereits abgelaufen oder bleiben weniger als 60 Tage, beginnt mit der Entrichtung eine neue Frist von 60 Tagen (Art. 32 Abs. 2 VStG).
Zweitens: Verwirkung, weil nicht deklariert wurde
Diese greift unabhängig von der Uhr. Wer belastete Einkünfte — oder das Vermögen, aus dem sie fliessen — der zuständigen Steuerbehörde entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung (Art. 23 Abs. 1 VStG). Man kann also mitten in der Dreijahresfrist stehen und den Anspruch trotzdem schon verloren haben.
Seit dem 1. Januar 2019 gibt es dazu eine Entschärfung, und sie ist die wichtigste Nachricht dieses Artikels für alle, die einmal etwas vergessen haben. Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren (Art. 23 Abs. 2 VStG):
- nachträglich angegeben werden — du meldest es selbst nach, oder
- von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung hinzugerechnet werden.
Zwei Bedingungen also: fahrlässig statt absichtlich, und die Veranlagung ist noch nicht rechtskräftig. Wer merkt, dass eine Position fehlt, sollte deshalb nicht abwarten, bis die Veranlagung durch ist — genau dort schliesst sich das Fenster.
Der Unterschied zur ausländischen Quellensteuer
Die beiden werden ständig verwechselt, weil beides «wird vom Ertrag abgezogen» heisst. Sonst haben sie nichts gemeinsam:
Für die ausländische Seite hat diese Website eigene Seiten, und dort steht es ausführlicher, als es hier stehen sollte: Ob sich das DA-1 in deinem Fall lohnt, rechnet der DA-1-Rechner aus; welche Sätze die einzelnen Länder einbehalten, steht unter Quellensteuer nach Land; und wenn du das Formular in früheren Jahren nie ausgefüllt hast, zeigt Hast du das DA-1 vergessen?, was noch offen ist.
Die Merkregel: Schweizer Schuldner → Verrechnungssteuer → Wertschriftenverzeichnis. Ausländischer Schuldner → Quellensteuer → DA-1. Ein und dieselbe Dividende taucht nie in beiden auf.
Was offen bleibt
Drei Dinge liessen sich aus dem Gesetzestext nicht abschliessend beantworten. Sie stehen hier, statt dass eine plausible Vermutung im Fliesstext steht:
Wie die 200-Franken-Grenze zugeordnet wird. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VStG sagt «der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr». Ob damit je Konto, je Bank oder je Person gerechnet wird, sagt der Wortlaut nicht. Wer mehrere Konten hat, fragt seine Bank oder die Steuerverwaltung.
Wie das Formular in deinem Kanton heisst. Dass es das kantonale amtliche Formular ist, steht im Gesetz (Art. 68 Abs. 1 VStV, Art. 67 Abs. 2 VStV). Die Bezeichnungen der 26 Kantone sind hier nicht geprüft. Die amtliche Seite deines Kantons steht bei den Steuerfristen; wie das Formular dort heisst, sagt sie dir.
Wohnsitz im Ausland. Der Anspruch nach Art. 22 Abs. 1 VStG setzt Wohnsitz im Inland bei Fälligkeit voraus. Für alle anderen läuft die Rückerstattung über das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen — ein eigenes Verfahren, das dieser Artikel nicht behandelt.
In einem Satz
35 Prozent gehen bei jedem Schweizer Ertrag automatisch weg — bei Kontozinsen erst über 200 Franken im Jahr. Sie kommen vollständig zurück, sobald der Bruttoertrag im Wertschriftenverzeichnis steht — und sie sind endgültig verloren, wenn er dort fehlt und die Veranlagung rechtskräftig wird.
Quellen. Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21), Stand am 1. Januar 2025: Art. 1, 4, 5, 10, 12, 13, 14, 21, 22, 23, 29, 30, 31, 32 — fedlex.admin.ch. Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV, SR 642.211), Stand am
- Januar 2025: Art. 67, 68 — fedlex.admin.ch. Beide abgerufen am 27. August 2026.
Dieser Text erklärt das Verfahren, er ist keine Steuerberatung. Was in deinem Fall gilt, entscheidet deine kantonale Steuerverwaltung.

