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Warum in der Schweiz niemand über Geld spricht

Über die Stigmatisierung von Finanzen: woher das Schweigen kommt, was es kostet und wo die Grenze zwischen Offenheit und Angeberei verläuft.

· 6 Min. Lesezeit

Über Löhne spricht man in der Schweiz nicht. Über Vermögen erst recht nicht. Wer fragt, wie viel jemand verdient, gilt als taktlos; wer es von sich aus sagt, als angeberisch oder bedürftig. Diese Regel ist so selbstverständlich, dass sie kaum je ausgesprochen wird.

Sie hat Folgen, die weit über Etikette hinausgehen. Und sie hat eine Grenze, die schärfer verläuft, als die meisten denken.

Das Schweigen ist keine Charaktereigenschaft

Es wird gern mit dem Calvinismus erklärt, mit dem Bankgeheimnis, mit dem Milizgedanken. Das sind hübsche Erzählungen, und keine davon lässt sich belegen. Was sich belegen lässt, ist etwas Nüchterneres: Über Geld zu schweigen ist für den Einzelnen fast immer die sichere Wahl.

Wer seinen Lohn nennt, kann nur verlieren. Liegt er über dem der anderen, gilt er als überbezahlt. Liegt er darunter, als schlecht verhandelt. Es gibt keine Zahl, die man nennen kann, ohne sich in eine Rangordnung zu stellen, die man vorher nicht kannte. Das ist keine Prüderie. Das ist eine vernünftige Reaktion auf ein Gespräch, in dem man nur verlieren kann.

Der Haken: Was für jeden Einzelnen vernünftig ist, ist für alle zusammen teuer.

Was es kostet

Beim Lohn. Wer nicht weiss, was die Stelle wert ist, verhandelt gegen jemanden, der es genau weiss. Der Arbeitgeber kennt jeden Lohn im Team. Man selbst kennt einen. Diese Schieflage ist der eigentliche Grund, warum Lohntransparenz überhaupt ein Thema ist — nicht Neugier.

Beim Anlegen wiegt es schwerer. Wer nicht über Fehler mit Geld spricht, macht sie noch einmal. Und Anlagefehler sind besonders schlecht dokumentiert, weil sie besonders peinlich sind: Man hat nicht Pech gehabt, man hat etwas getan. Gekauft, als alle kauften. Verkauft, als es wehtat. Ein Zertifikat unterschrieben, das man nicht verstand.

Diese Geschichten werden fast nie erzählt. Erzählt werden die anderen.

Der Gesetzgeber hat den Kompromiss ziemlich genau abgebildet

Seit 2020 gilt eine Pflicht, die interessanter ist als ihre Bekanntheit vermuten lässt. Nach Art. 13a des Gleichstellungsgesetzes muss ein Arbeitgeber mit 100 oder mehr Arbeitnehmenden eine Lohngleichheitsanalyse durchführen, sie extern überprüfen lassen und die Mitarbeitenden über das Ergebnis informieren. Der Bund stellt dafür ein kostenloses Werkzeug bereit.

Und dann hört es auf.

Wer eine unerklärte Lohndifferenz findet, muss sie nicht beheben. Das revidierte Gesetz sieht für Verstösse keine Sanktionen vor — weder dafür, die Analyse gar nicht zu machen, noch dafür, eine Ungleichheit zu finden und stehen zu lassen. Wer die Gleichheit beim ersten Mal erfüllt, muss gar nicht mehr nachsehen. Und die Pflicht ist befristet: Sie läuft bis 2032 aus.

Folgenlos ist es trotzdem nicht. Wer die Analyse unterlässt, steht schlechter da, wenn es zum Streit kommt: In einem Verfahren wegen Lohndiskriminierung wirkt sich das auf die Beweislast aus (Art. 7 GlG). Die Sanktion ist keine Busse, sondern eine schlechtere Ausgangslage — sehr schweizerisch.

Das ist der schweizerische Umgang mit Geld in einem einzigen Gesetzesartikel. Hinsehen — ja. Reden darüber — im Betrieb. Konsequenzen — nein. Und ein Ablaufdatum, damit es nicht dauerhaft wird.

Man kann das für halbherzig halten. Man kann es auch für ehrlich halten: Es verlangt niemandem eine Offenheit ab, die er nicht will, und schafft trotzdem eine Zahl, die vorher nicht existierte. Wer die Analyse einmal gemacht hat, kann nicht mehr behaupten, er wisse es nicht.

Warum die Zahlen, die man hört, fast immer zu gut sind

Wenn doch einmal über Renditen gesprochen wird, stimmen die Zahlen selten. Meistens wird nicht gelogen. Es wird das Falsche gemessen.

Wer sagt «ich bin dreissig Prozent im Plus», meint fast immer eine Position — die beste. Nicht das Depot. Das Depot enthält auch die Position, die seit zwei Jahren liegt, und das Geld, das monatelang unangelegt herumlag. Wer zusätzlich unterjährig eingezahlt hat, misst ohne es zu merken noch etwas anderes: Eine Rendite auf den Endbestand ist etwas anderes als eine Rendite auf das Geld, das wirklich wie lange investiert war.

Das ist der Grund, warum diese Software die Geld-Rendite ausrechnet und nicht nur die Kursentwicklung. Nicht aus Genauigkeitsfimmel, sondern weil die bequemere Zahl systematisch in eine Richtung falsch ist — nach oben.

Und darin liegt die stillste Folge des Tabus: Man vergleicht sich nicht mit dem, was andere wirklich erreichen, sondern mit dem, was sie erzählen. Das ist ein Massstab, den niemand einhält, auch die nicht, die ihn setzen.

Wo die Grenze verläuft

Offenheit ist nicht dasselbe wie Entblössung, und der Unterschied ist keine Geschmacksfrage. Er lässt sich benennen:

Lehrreich für andereBloss privat
Die Aufteilung eines DepotsDer Depotwert in Franken
Was etwas gekostet hat — Gebühren, Steuern, SpesenDas Jahreseinkommen
Ein Fehler und was er gekostet hatDas Erbe
Die Regel, nach der jemand entscheidetDer Kontostand

Die linke Spalte lässt sich übertragen. Wer weiss, wie ein Depot aufgeteilt ist, kann etwas daraus lernen, unabhängig davon, ob es um zehntausend oder um eine Million geht. Die rechte Spalte lässt sich nicht übertragen. Ein Depotwert sagt nichts über die Anlage und alles über die Lebenssituation: Alter, Erbschaft, Lohn, Glück. Er lädt zum Vergleich ein und gibt nichts zu lernen.

Genau da verläuft auch die Grenze zwischen Offenheit und Angeberei — nicht beim Wieviel, sondern beim Wozu. Wer eine Zahl nennt, damit jemand etwas versteht, ist offen. Wer sie nennt, damit jemand etwas fühlt, ist etwas anderes.

Warum diese Seite es so hält

Diese Seite zeigt ein echtes Portfolio — Aufteilung und Verlauf, aber keine Frankenbeträge. Das ist keine Zurückhaltung aus Verlegenheit, sondern die Anwendung derselben Regel: Die Aufteilung ist lehrreich, der Betrag ist es nicht.

Über Geld nicht zu sprechen, kostet. Über jeden Betrag zu sprechen, nützt niemandem. Dazwischen liegt mehr Platz, als das Tabu vermuten lässt — und die brauchbaren Gespräche finden alle dort statt.


Quellen. Lohngleichheitsanalyse: Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1), Art. 13a–13i; Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann, Lohngleichheitsanalyse. Zu den fehlenden Sanktionen und zur Beweislast: Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1), Art. 6 und 7 — der Gesetzestext selbst, weil die Seite des Bundesamts für Justiz, auf die hier bis zum 11.09.2026 verwiesen wurde, seither mit 404 antwortet. Abgerufen am 24. August 2026, Verweise nachgeführt am 11. September 2026.

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