Wie fülle ich das Formular DA-1 aus?
Kolonne für Kolonne durch das Ergänzungsblatt DA-1: welche Angabe wohin gehört — und warum in Kolonne 7 nie der Satz steht, den die Bank abzog.
· 10 Min. Lesezeit
Das DA-1 ist ein einzelnes Blatt: fünfzehn Zeilen, neun Kolonnen, eine Vorderseite mit deinen Wertschriften und eine Rückseite mit vier Fragen. Die meisten Depots brauchen davon nur einen Teil der Zeilen.
Der Aufwand ist also klein. Trotzdem bleibt das Blatt bei vielen leer — und bei denen, die es ausfüllen, geht fast immer dieselbe Kolonne schief: die siebte. Dort steht nicht der Satz, den deine Bank abgezogen hat.
Dieser Text geht das Formular von oben nach unten durch: welche Angabe in welche Kolonne gehört, woher du sie nimmst, und an welchen Stellen ein geratener Wert Geld kostet.
Massgebend ist das amtliche Formular, nicht dieser Text. Jede Beschriftung unten ist aus dem Formular DA-1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgeschrieben, jede Regel steht im Merkblatt DA-M oder in der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (VStA). Der Quellenblock am Ende nennt die Fassungen. Was sich dort nicht belegen liess, steht unter «Was offen bleibt» — und nicht im Fliesstext.
Was das DA-1 ist, und was es nicht ist
Der volle Name steht oben auf dem Blatt: «Ergänzungsblatt Anrechnung ausländischer Quellensteuern zum Wertschriftenverzeichnis». Ergänzungsblatt ist wörtlich gemeint. Das DA-1 ist kein eigener Antrag an eine eigene Behörde, sondern eine zusätzliche Seite zu deiner Steuererklärung.
Eingereicht wird es in dem Kanton, in dem du am Ende der Steuerperiode ansässig warst, zusammen mit der Steuererklärung und dem Wertschriftenverzeichnis (Art. 13 Abs. 2 VStA; Erläuterung 2 auf dem Formular). Für jedes Jahr braucht es ein eigenes Blatt. Und: Die Anrechnung wird nur auf Antrag gewährt (Art. 13 Abs. 1 VStA) — es passiert nichts von selbst, auch wenn deine Quellensteuer im Steuerauszug sauber ausgewiesen ist.
Drei Formulare gehören zur gleichen Familie:
Was das DA-1 nicht ist: der Weg zu dem Teil, den der Quellenstaat über den Abkommenssatz hinaus einbehalten hat. Dafür hat jedes Land ein eigenes Verfahren mit eigenem Formular und eigener Frist — Quellensteuer zurückfordern zeigt sie. Das DA-1 holt den Sockel, nicht den Überhang.
Erste Frage: gehört die Position überhaupt aufs Blatt?
Das Formular beantwortet das selbst. In das Ergänzungsblatt gehören nur Kapitalanlagen, «deren Erträge (Dividenden und Zinsen) im Quellenstaat einer begrenzten Steuer unterworfen bleiben» (Erläuterung 3). Daraus werden drei Bedingungen, und alle drei müssen erfüllt sein:
- Der Quellenstaat hat tatsächlich etwas einbehalten (Art. 1 Abs. 2 VStA).
- Dieser Einbehalt ist nicht vollständig rückforderbar. Erträge, für die die volle Rückerstattung verlangt werden kann, gehören nicht hierher (Erläuterung 4; Merkblatt DA-M Ziff. 4 Bst. a).
- Der Ertrag unterliegt in der Schweiz der Einkommenssteuer (Art. 3 Abs. 1 VStA).
Fehlt eine davon, gehört die Position nicht aufs DA-1, sondern in das ordentliche Wertschriftenverzeichnis. Das betrifft mehr Depots, als man denkt: Wo gar nichts abgezogen wurde, gibt es nichts anzurechnen — die Zeile im DA-1 wäre nicht bloss überflüssig, sondern falsch.
Der Kopf: acht Felder, keines davon heikel
Links: Gemeinde, Register- beziehungsweise AHV-Nummer und zweimal Wohnsitz — am 1. Januar und am 31. Dezember der Steuerperiode. Rechts: Name, Vorname, Adresse, Wohnsitz. Der Kasten «Entscheid und Buchungsanweisung» darunter ist für die Behörde; auf dem Formular steht ausdrücklich «leer lassen».
Die neun Kolonnen
Die Kopfzeile der Tabelle nummeriert von 1 bis 8, mit einer eingeschobenen 2a — deshalb neun Felder je Zeile. Eine Zeile ist eine Kapitalanlage, und die Zeilen werden nach Quellenstaaten geordnet (Erläuterung 3). Fünfzehn Zeilen hat das Blatt; wer mehr Positionen hat, führt sie auf Beiblättern und trägt deren Summe in die vorgesehene Zeile «Übertrag ab Beiblättern».
Vier davon verdienen eigene Sätze.
Kolonne 2a bleibt bei einem normalen Depot leer
Die Verordnung verlangt, Erträge, «die bei der Gewinn- oder Einkommenssteuer ermässigt besteuert werden», im Antrag besonders zu bezeichnen (Art. 13 Abs. 2bis VStA). Gemeint ist die Teilbesteuerung qualifizierter Beteiligungen: Dividenden sind zu 70 Prozent steuerbar, wenn die Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals ausmachen (Art. 20 Abs. 1bis DBG). Wer ETF und einzelne Aktien hält, kommt dort nie hin — die Spalte bleibt leer.
Kolonne 4 und 5: derselbe Steuerwert wie im Wertschriftenverzeichnis
Nicht der Kaufkurs, nicht der Kurs am Verkaufstag, sondern der Wert per 31. Dezember. Woher er kommt und warum er nicht dasselbe ist wie der Depotauszug deiner Bank, steht in Steuerwert oder Kurswert.
Kolonne 6: brutto, und zwar zu hundert Prozent
Erträge, für die die Anrechnung beansprucht wird, sind «ohne Abzug der Steuer des Vertragsstaates zu deklarieren» (Art. 3 Abs. 2 VStA). Die Wegleitung des Kantons Zürich sagt dieselbe Sache härter: Die ausländischen Kapitalerträge müssen brutto zu 100 Prozent deklariert werden, «ansonsten besteht kein Anspruch auf Anrechnung».
Wer den Betrag einträgt, der auf dem Konto angekommen ist, trägt also den Nettobetrag ein — und verliert damit nicht nur einen Teil der Anrechnung, sondern den Anspruch.
Kolonne 7 ist nicht der Satz auf deinem Beleg
Hier liegt der teure Fehler, und er geht in beide Richtungen.
Die Kolonne heisst «Nicht rückforderbare ausländische Steuer». Das ist nicht, was abgezogen wurde, sondern was nach dem Doppelbesteuerungsabkommen beim Quellenstaat bleiben darf. Angerechnet wird die Summe der nicht rückforderbaren Quellensteuern, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen erhoben worden sind (Art. 8 Abs. 2 VStA). Das Merkblatt DA-M nennt diesen Betrag «Residualsteuer» und rechnet ihn in seinem Beispiel als Prozentsatz des Abkommens auf den Bruttoertrag.
Daraus folgt eine einzige Regel, die beide Richtungen abdeckt:
In Kolonne 7 steht der kleinere der beiden Sätze — der tatsächlich einbehaltene oder der, den das Abkommen dem Quellenstaat belässt.
Beide Fälle kommen in einem gewöhnlichen Depot vor:
Es wurde mehr einbehalten, als das Abkommen erlaubt. Deutschland behält 26.375 Prozent ein, das Abkommen belässt Deutschland 15. In Kolonne 7 stehen 15, nicht 26.375. Die Differenz ist nicht verloren, aber sie kommt nicht über das DA-1 zurück: Sie ist in Deutschland zurückzufordern, in einem eigenen Verfahren. Wer die 26.375 einträgt, beantragt einen Anspruch, den es in der Schweiz nicht gibt.
Es wurde weniger einbehalten, als das Abkommen erlaubt. Frankreich behält auf Dividenden an natürliche Personen 12.8 Prozent ein, das Abkommen liesse 15 zu. Anrechenbar sind trotzdem nur die 12.8 — mehr wurde nie bezahlt, und zurückzufordern ist in Frankreich nichts. Wer hier 15 einträgt, holt sich 2.2 Prozentpunkte, die niemand abgezogen hat.
Kolonne 8 ist danach eine Multiplikation: Bruttoertrag mal Satz aus Kolonne 7.
Die Sätze in den beiden Absätzen oben sind Beispielwerte zum Rechnen, keine Rechtsauskunft für dein Jahr. Was dein Quellenstaat tatsächlich einbehalten hat, steht auf deinem Beleg; was das Abkommen ihm belässt, steht im Merkblatt zum jeweiligen Abkommen. Die Sätze, mit denen diese Website rechnet, stehen unter Quellensteuer nach Land — mit dem Vermerk, ob sie geprüft sind.
Ein Beispiel, durchgerechnet
Ein erfundener, aber vollständig nachrechenbarer Fall: drei Aktienpositionen aus drei Ländern, alle drei ein volles Jahr gehalten.
Was auf den Belegen steht:
Was daraus ins Formular kommt:
Zwei Dinge sind daran zu sehen.
Die 143.40 stehen nirgends im Formular. Wer sie in Kolonne 8 einträgt, verlangt 36.40 zu viel. Diese 36.40 sind nicht weg — sie liegen in Deutschland und kommen nur über das deutsche Verfahren zurück.
Erst die Summe entscheidet. Die deutsche Position allein bringt 48.00 und bliebe unter der Schwelle des nächsten Abschnitts. Zusammen sind es 107.00, und damit steht die Anrechnung. Genau deshalb lohnt sich das Blatt öfter, als die meisten vermuten. Ob es sich in deinem Fall lohnt, rechnet der DA-1-Rechner aus.
Die Summen und der Übertrag
Unter der Tabelle stehen drei Totale, und darunter der Satz, worauf es hinausläuft: «In die entsprechenden Kolonnen des Wertschriftenverzeichnisses zu übertragen.»
- Total Steuerwert
- Total Bruttoertrag
- Total nicht rückforderbare ausländische Steuern
Die Positionen auf dem DA-1 stehen damit nicht noch einmal einzeln im Wertschriftenverzeichnis — sie stehen dort als eine Summenzeile. Im Kanton Zürich heisst die vorgedruckte Zeile «Übertrag ab Formular DA-1»; wie sie in deinem Kanton heisst, sagt die Wegleitung deines Kantons.
Beilagen nicht vergessen: Das Formular verlangt Bankbescheinigungen und Belege über den Einbehalt der ausländischen Quellensteuer. Was dein Steuerauszug dazu ausweist, steht Feld für Feld in Der Steuerauszug, Feld für Feld; liefert dein Broker keinen, hilft Mein Broker liefert keinen Steuerauszug.
Die Rückseite: vier Fragen und deine Kontonummer
Sie ist in zwei Minuten erledigt und wird trotzdem regelmässig vergessen — auf der Vorderseite steht deshalb «Bitte Rückseite ausfüllen».
- Unterliegst du an deinem Wohnsitz der direkten Bundessteuer vom Einkommen und den Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde? Zweimal ankreuzen.
- Wirst du nach dem Aufwand besteuert (Pauschalbesteuerung)? Für die allermeisten zweimal nein.
- Satzbestimmendes Einkommen für das Steuerjahr gemäss Steuererklärung, getrennt für Bundessteuer und Kantons-/Gemeindesteuer.
- Hast du im Jahr Schuldzinsen bezahlt, und wenn ja: wie viel?
Frage 3 und 4 sind keine Schikane. Die Anrechnung ist auf den «Maximalbetrag» begrenzt — auf die schweizerischen Steuern, die auf diesen Ertrag entfallen (Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 VStA). Für diese Rechnung werden die Bruttoerträge um die anteiligen Schuldzinsen und Aufwendungen gekürzt. Das rechnet die Behörde, nicht du; sie braucht dafür nur deine Zahlen.
Dann noch die Kontoverbindung — Postkonto oder IBAN samt Bank —, Ort, Datum, Unterschrift. Ohne vollständige IBAN kann nicht ausbezahlt werden.
Zwei Grenzen: hundert Franken und drei Jahre
Die Bagatellgrenze. Die Anrechnung wird nur gewährt, wenn die nicht rückforderbaren Quellensteuern insgesamt den Gegenwert von 100 Franken übersteigen (Art. 7 VStA). Gezählt wird die Summe über alle Länder, also das Total von Kolonne 8. Im Beispiel oben sind das 107.00 — die Grenze ist überschritten.
Erreichst du sie nicht, ist das Geld nicht verloren, aber der Weg ein anderer: Die Erträge kommen dann um die ausländische Steuer gekürzt ins ordentliche Wertschriftenverzeichnis (Erläuterung 4 auf dem Formular). Die Verordnung nennt das die Nettobesteuerung: Wer keine Anrechnung beantragt oder keinen Anspruch hat, kann verlangen, dass die im Quellenstaat erhobene Steuer vom Bruttobetrag abgezogen wird (Art. 2 Abs. 3 VStA). Das bringt weniger als eine Anrechnung, aber mehr als nichts.
Ein Randfall, weil der Wortlaut ihn hergibt: «übersteigen» heisst, dass genau 100.00 Franken nicht genügen. Der Rechner auf dieser Website behandelt 100.00 als erreichte Schwelle; der Unterschied betrifft genau diesen einen Betrag.
Die Frist. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Steuerperiode gestellt werden, in der die Erträge fällig geworden sind — und der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Jahren nach Ablauf dieser Steuerperiode geltend gemacht wird (Art. 14 Abs. 1 und 2 VStA). Erträge aus 2025 sind also bis zum 31. Dezember 2028 nachzumelden. Wer das Blatt in früheren Jahren nie ausgefüllt hat, sieht unter Hast du das DA-1 vergessen? nach, was noch offen ist.
Der Steuerrückbehalt USA
Auf dem Ertrag amerikanischer Titel wird in der Schweiz zusätzlich ein Betrag zurückbehalten, der zusätzliche Steuerrückbehalt USA. Er ist ein eigener Posten mit eigenen Regeln, und drei davon sind wichtig:
- Nach der Wegleitung des Kantons Zürich dient das DA-1 zugleich als Antrag auf Rückerstattung dieses Rückbehalts.
- Für diese Rückforderung gilt die Grenze von 100 Franken nicht.
- Ohne Bankbelege zu jedem gekürzten Betrag wird sie abgelehnt.
Das eidgenössische Formular kennt zusätzlich ein «Ergänzungsblatt USA» und eine Zeile, mit der Steuerwerte und Bruttoerträge abgezogen werden, die dort bereits deklariert sind. Welcher der beiden Wege in deinem Kanton gilt, sagt die Wegleitung deines Kantons — das ist die eine Stelle, an der die Formulare auseinandergehen.
Was offen bleibt
Wie dein Kanton das Blatt entgegennimmt. Der Antrag ist «gemäss den Vorgaben der Steuerbehörde des Kantons» einzureichen (Art. 13 Abs. 2 VStA), und die Kantone führen die Anrechnung selbst durch (Art. 15 VStA). Im Kanton Zürich genügt es, das Formular der Steuererklärung beizulegen; ob das überall so ist, ist hier nicht geprüft. Die amtliche Seite deines Kantons steht bei den Steuerfristen.
Die Sätze je Land. Dieser Text erklärt das Verfahren, nicht die Sätze. Der für dein Jahr geltende Abkommenssatz steht im Merkblatt zum jeweiligen Abkommen; die Werte auf dieser Website tragen ihren Prüfstand bei sich.
Wie sich der Rückbehalt USA in den 26 Kantonen genau verteilt. Belegt ist oben die Zürcher Wegleitung und der Vordruck des eidgenössischen Formulars. Mehr wurde nicht geprüft.
In einem Satz
Eine Zeile je Kapitalanlage, nach Ländern geordnet, den Bruttoertrag in Kolonne 6 und in Kolonne 7 den kleineren der beiden Sätze — den einbehaltenen oder den, den das Abkommen dem Quellenstaat belässt. Alles andere ist Abschreiben.
Quellen. Formular DA-1 «Ergänzungsblatt Anrechnung ausländischer Quellensteuern zum Wertschriftenverzeichnis», Nr. 605.040.03d, Steuerperiode 2025 — Kolonnenbeschriftungen, Kopf, Rückseite und die Erläuterungen 1 bis 5: PDF der ESTV. Merkblatt DA-M «Merkblatt über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern», Fassung 10.2020, Ziffern 4, 5, 6, 7 und 8 sowie der Anhang mit dem Rechenbeispiel: PDF der ESTV. Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (VStA, SR 672.201), Stand am 1. Januar 2020: Art. 1, 2, 3, 7, 8, 9, 13, 14, 15 — fedlex.admin.ch. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11): Art. 20 — fedlex.admin.ch. Kanton Zürich, Steueramt: «Wegleitung zum Formular DA-1, DA-2 und DA-3», Form. 438 (2023) — für den Übertrag ins Wertschriftenverzeichnis, die Bruttodeklaration und den Steuerrückbehalt USA: PDF des Kantons Zürich. Alle fünf abgerufen am 28. August 2026.
Dieser Text erklärt das Verfahren, er ist keine Steuerberatung. Was in deinem Fall gilt, entscheidet deine kantonale Steuerverwaltung.

